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Kreis Pinneberg - Mit einer auf den ersten Blick paradoxen Forderung möchte Götz Nowobilski von der Pinneberger Polizeiinspektion die Verkehrssicherheit für Radfahrer drastisch verbessern: Radler runter von den Radwegen! Denn der Unfallexperte ist sich mit anderen Fachleuten darin einig, dass nicht der Radfahrweg, sondern der Fahrbahnrand, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die sicherste Spur für Radler ist.
Auch wenn Radler und Autofahrer eine Trennung als vermeintlich weniger gefahrenträchtig empfinden, ist nach Nowobilskis Erkenntnissen die Unfallgefahr auf den getrennten Verkehrswegen viel größer. "Radfahrer werden beispielweise an Straßeneinmündungen und Grundstückseinfahrten leichter von den Autofahrern übersehen, wenn sie den Radweg statt der Fahrbahn benutzen", sagt der Fachmann. Gefährlich sei auch die getrennte Radwegführung an Kreuzungen. Statt parallel zur Fahrbahn würden die Radweg-Querungen häufig versetzt markiert und außerhalb des Blickfelds der Autofahrer geführt.
Mit der Radverkehrsnovelle wurden bereits 1998 die Vorschriften für Radler neu geregelt. Seitdem haben die nicht motorisierten Zweiradfahrer das Recht auf ihrer Seite, wenn sie vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln. Doch auch sechs Jahre später scheint diese neue Freiheit im Bewusstsein der Fahrradbenutzer wie der Autofahrer noch nicht so recht angekommen zu sein, vermutet Nowobilski. Sonst würden die Fahrbahnen viel mehr genutzt werden.
Allerdings gibt es Einschränkungen: Wenn der Radweg mit dem Verkehrszeichen für Radfahrer (weißes Fahrradpiktogramm auf blauem Grund) beschildert ist, besteht Benutzungspflicht. Die Anordnung wird allerdings von den Kommunen sehr unterschiedlich gehandhabt. In den kleineren Städten und Gemeinden des Kreises Pinneberg analysierten Polizei und Straßenverkehrsamt systematisch die Situation und setzten die Radwegbenutungspflicht nur sparsam ein.
In Kommunen mit mehr als 20 000 Einwohnern - zu denen gehören im Kreis Pinneberg die Städte Pinneberg, Wedel, Elmshorn und Quickborn - sind dagegen die örtlichen Verkehrsbehörden zuständig; und die gehen recht unharmonisch mit dem Radlerrecht um. So hat Nowobilski kein Verständnis dafür, wenn - wie in Pinneberg - sogar in Tempo-30-Zonen Radwege benutzt werden müssen. Gerade dort - so der Experte - gehörten die Radfahrer auf die Fahrbahn. Elmshorn mache hingegen - ganz im Sinne der Polizei und Verkehrsbehörde des Kreises - fast nur von der so genannten Angebotsregelung Gebrauch, so dass es auf den meisten Straßen zulässig ist, neben dem Radweg auch die Fahrbahn zu benutzen. Polizei und Verkehrsbehörden wollen demnächst versuchen, mit den Städten einheitliche Radweg-Richlinien abzustimmen.
Ein weiteres Problem ist häufig der schlechte bauliche Zustand von Radwegen. In solchen Fällen sollte - schon um Stürze auf Schlaglochpisten zu vermeiden - auf Fahrbahnen ausgewichen werden, empfiehlt Nowobilski. Unterstützung kommt jetzt vom Verwaltungsgericht Schleswig: Die Richter entschieden einen Fall aus Lauenburg. Tenor der Rechtsprechung: Radfahrer können nicht gezwungen werden, baulich unzulängliche oder unübersichtliche Radwege zu benutzen, selbst wenn dies von der Kommune per Beschilderung vorgeschrieben werde. Die Notwendigkeit einer Radwegbenutzungspflicht gemäß der Straßenverkehrsordnung müsse schon konkret begründet sein. Dies kommt auch der Auffassung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) entgegen, der den Radler im Gerichtsverfahren unterstützte.
erschienen am 26. Mai 2004 in Pinneberg
[...]
Zum Thema Mithaftung (nicht Schuld, sondern zivilrechtliche Haftungsanteile am Schaden) bei Nichtbenutzung des Radwegs gibt es nach meinen
Recherchen verschiedene Auslegungen, die aber nach meiner Auslegung
nicht einer gewissen Logik entbehren. Da ist einmal das Urteil des
OLG Köln, Urt. v. 14.1.1994 - 19 U 208/93, NVZ 1994, 278, das ich
schon mal hier ausführlich erläutert habe, weil es gerne als Erlaubnis, Radwege nicht zu benutzen interpretiert wird. Ich werde mir nicht
viel Mühe machen und im folgenden einfach aus diesem Artikel zitieren.
Ein Kraftfahrer, der in eine vorfahrtsberechtigte Strasse einbiegt, hat die Vorfahrt einen (Renn-)Radfahrers zu beachten und darf nicht so einbiegen, dass der Radfahrer sich zum Ausweichen auf den Randstreifen veranlasst sieht.
Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Strasse, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, dass er nicht schnell befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitenzusammenhang zwischen dem Verstoss und den Folgen fehlt.
[...]
Zum Sachverhalt: Der Kl. befuhr mit seinem Rennrad die äusserste rechte Fahrbahnseite der an dieser Stelle abschüssigen Strecke der
B 51. Den vorhandenen Radweg benutzte er nicht. Ohne der Vorrang des
Kl. zu beachten, fuhr die Bekl. mit ihrem Pkw von einer Einmündung
noch vor dem herannahenden Kl. aus dem Stand an und machte einen
weiten Linksbogen mit der Folge, dass sie sich dem Kl. so sehr nä
herte, dass dieser beim Ausweichen nach rechts zu Fall kam und sich
erhebliche Verletzungen zuzog.
Das LG verurteilte die Bekl. zum vollen Schadenersatz aufgrund der alleinigen Verantwortlichkeit der Bekl. Ihre Berufung blieb ohne
Erfolg.
Aus den Gründen:
[...]
Dabei steht auch zur Überzeugung des Senats [...] fest, dass den
Kl. an dem Unfallgeschehen kein Mitverschulden trifft und der Unfall
allein auf des verkehrswidrige Verhalten der Bekl. zurückzuführen
ist.
In diesem Zusammehang kann offen bleiben, ob der Radweg sich sei
nerzeit in einem so schlechten Zustand befand, dass er gar nicht
benutzt werden konnte, oder ob lediglich das schnellere Befahren
mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter
Geschwindigkeit von dem Kl. hätte benutzt werden können. In
Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass Radwege in unbe-
nutzbarem Zustand wie tiefem Schnee, Eis, Löchern entgegen Par. 2
IV StVO nicht benutzt werden müssen und Radfahrer beim Vorliegen
eines dermassen schlechten Zustandes auf den Seitenstreifen oder
die rechte Fahrspur ausweichen können (vgl. Jagusch/Hentschel,
StrassenverkehrsR, 32. Aufl., Par. 2 StVO Rdnr. 67; Bouska, NVZ
1991, 130; OLG Düsseldorf NZV 1992, 290).
Schutzzweck der Par. 2 IV 2 StVO ist, Radfahrer möglichst weit gehend von der Fahrbahn zu fernzuhalten und dadurch eine Verkehrs- entmischung und Unfallverhütung zu betreiben.
Leider sind die Juristen noch nicht so weit, zu erkennen, dass damit zumeist das Gegenteil der Unfallverhütung betrieben wird, wie auch diesesmal wieder festzustellen ist.
Selbst wenn der Kl. den Radweg bei langsamer Fahrweise hätte benutzen können, fehlte es jedoch an dem Rechtswidrigkeitenzu- sammenhang zwischen seinem Handeln und dem eingetretenen Schaden. Denn es genügt für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, dass der Unfall ohne den Verkehrsverstoss vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemässer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte (hier, weil der Kl. die Fahrbahn nicht benutzt hätte).
Vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die Gefahr erhöht haben, die zu vermeiden dem Verkehrsteilnehmer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben war (BGH, NJW 1988, 58 = StVE Par. 7 StVG Nr. 22). Davon kann bei einem krassen Vorfahrstverstoss des Unfallgegners aber nicht ausgegangen werden. Denn Par. 2 IV 2 StVO bezweckt die Verhinderung typischer Gefahrensituationen im gemischten Verkehr. Dazu gehört etwa die Gefährdung von Radfahrern mit nicht immer vermeidbarer schwankender Fahrlinie infolge zu grosser Fahrzeug- dichte und zu geringen Seitenabstands, nicht aber die Gefährdung durch vermeidbare Vorfahrstverstösse anderer Verkehrsteilnehmer.
Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die
Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt,
muss er wegen mitwirkenden Verschuldens einen Quotenabzug (hier: 25%)
hinnehmen; der Zurechnungszusammenhang zwischen seinem Verkehrsverstoss
und dem erlittenen Schaden ist gegeben.
OLG Hamm, Urt. v. 28.10.1993 - 6 U 91/93, NZV 1995, 26
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