Rad & Recht

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Armin hat wieder mal einen interessanten Artikel gefunden:

Radfahrer runter von den Radwegen!

Die Polizei behauptet: Die Fahrbahn ist für Radler oftmals die sicherste Piste

Von Rainer Burmeister

Kreis Pinneberg - Mit einer auf den ersten Blick paradoxen Forderung möchte Götz Nowobilski von der Pinneberger Polizeiinspektion die Verkehrssicherheit für Radfahrer drastisch verbessern: Radler runter von den Radwegen! Denn der Unfallexperte ist sich mit anderen Fachleuten darin einig, dass nicht der Radfahrweg, sondern der Fahrbahnrand, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die sicherste Spur für Radler ist.

Auch wenn Radler und Autofahrer eine Trennung als vermeintlich weniger gefahrenträchtig empfinden, ist nach Nowobilskis Erkenntnissen die Unfallgefahr auf den getrennten Verkehrswegen viel größer. "Radfahrer werden beispielweise an Straßeneinmündungen und Grundstückseinfahrten leichter von den Autofahrern übersehen, wenn sie den Radweg statt der Fahrbahn benutzen", sagt der Fachmann. Gefährlich sei auch die getrennte Radwegführung an Kreuzungen. Statt parallel zur Fahrbahn würden die Radweg-Querungen häufig versetzt markiert und außerhalb des Blickfelds der Autofahrer geführt.

Mit der Radverkehrsnovelle wurden bereits 1998 die Vorschriften für Radler neu geregelt. Seitdem haben die nicht motorisierten Zweiradfahrer das Recht auf ihrer Seite, wenn sie vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln. Doch auch sechs Jahre später scheint diese neue Freiheit im Bewusstsein der Fahrradbenutzer wie der Autofahrer noch nicht so recht angekommen zu sein, vermutet Nowobilski. Sonst würden die Fahrbahnen viel mehr genutzt werden.

Allerdings gibt es Einschränkungen: Wenn der Radweg mit dem Verkehrszeichen für Radfahrer (weißes Fahrradpiktogramm auf blauem Grund) beschildert ist, besteht Benutzungspflicht. Die Anordnung wird allerdings von den Kommunen sehr unterschiedlich gehandhabt. In den kleineren Städten und Gemeinden des Kreises Pinneberg analysierten Polizei und Straßenverkehrsamt systematisch die Situation und setzten die Radwegbenutungspflicht nur sparsam ein.

In Kommunen mit mehr als 20 000 Einwohnern - zu denen gehören im Kreis Pinneberg die Städte Pinneberg, Wedel, Elmshorn und Quickborn - sind dagegen die örtlichen Verkehrsbehörden zuständig; und die gehen recht unharmonisch mit dem Radlerrecht um. So hat Nowobilski kein Verständnis dafür, wenn - wie in Pinneberg - sogar in Tempo-30-Zonen Radwege benutzt werden müssen. Gerade dort - so der Experte - gehörten die Radfahrer auf die Fahrbahn. Elmshorn mache hingegen - ganz im Sinne der Polizei und Verkehrsbehörde des Kreises - fast nur von der so genannten Angebotsregelung Gebrauch, so dass es auf den meisten Straßen zulässig ist, neben dem Radweg auch die Fahrbahn zu benutzen. Polizei und Verkehrsbehörden wollen demnächst versuchen, mit den Städten einheitliche Radweg-Richlinien abzustimmen.

Ein weiteres Problem ist häufig der schlechte bauliche Zustand von Radwegen. In solchen Fällen sollte - schon um Stürze auf Schlaglochpisten zu vermeiden - auf Fahrbahnen ausgewichen werden, empfiehlt Nowobilski. Unterstützung kommt jetzt vom Verwaltungsgericht Schleswig: Die Richter entschieden einen Fall aus Lauenburg. Tenor der Rechtsprechung: Radfahrer können nicht gezwungen werden, baulich unzulängliche oder unübersichtliche Radwege zu benutzen, selbst wenn dies von der Kommune per Beschilderung vorgeschrieben werde. Die Notwendigkeit einer Radwegbenutzungspflicht gemäß der Straßenverkehrsordnung müsse schon konkret begründet sein. Dies kommt auch der Auffassung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) entgegen, der den Radler im Gerichtsverfahren unterstützte.

erschienen am 26. Mai 2004 in Pinneberg


Urteile und Anmerkungen

[...]
Zum Thema Mithaftung (nicht Schuld, sondern zivilrechtliche Haftungsanteile am Schaden) bei Nichtbenutzung des Radwegs gibt es nach meinen Recherchen verschiedene Auslegungen, die aber nach meiner Auslegung nicht einer gewissen Logik entbehren. Da ist einmal das Urteil des OLG Köln, Urt. v. 14.1.1994 - 19 U 208/93, NVZ 1994, 278, das ich schon mal hier ausführlich erläutert habe, weil es gerne als Erlaubnis, Radwege nicht zu benutzen interpretiert wird. Ich werde mir nicht viel Mühe machen und im folgenden einfach aus diesem Artikel zitieren.

  1. Ein Kraftfahrer, der in eine vorfahrtsberechtigte Strasse einbiegt, hat die Vorfahrt einen (Renn-)Radfahrers zu beachten und darf nicht so einbiegen, dass der Radfahrer sich zum Ausweichen auf den Randstreifen veranlasst sieht.

  1. Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Strasse, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, dass er nicht schnell befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitenzusammenhang zwischen dem Verstoss und den Folgen fehlt.

Leider sind die Juristen noch nicht so weit, zu erkennen, dass damit zumeist das Gegenteil der Unfallverhütung betrieben wird, wie auch diesesmal wieder festzustellen ist.

Kurz: An einem Unfall ist man nicht deswegen Schuld, weil man am Ort des Geschehens war.
Das heisst also, dass das Gericht anders entschieden hätte, wenn der Unfall im Längsverkehr auf der Strecke verursacht worden wäre, weil es der Auffassung ist, dass Radwege Radfahrer vor bei Gegenverkehr zu knapp überholenden Auto- und Lkw-Fahrern schützen sollen.
So, nun weiter im aktuellen Text. Unfälle im Längsverkehr gibt es auch, wenn auch selten. Allgemein findet man nicht viele Urteile bezüglich Unfällen von Radfahrern auf Fahrbahnen. Hier ein solches:
Auch hier kurz zum Sachverhalt:
Der Radfahrer war vom rechten von drei Fahrstreifen (als Rechts abbiegespur weiterlaufendend) auf den mittleren gewechselt und hatte dort ca. 100 m zurückgelegt, als er von einem nachfolgenden Pkw erfaßt wurde. Der genaue Hergang ist strittig; keine der Parteien konnte ihn also schlüssig belegen. Unfallzeitpunkt war übrigens 23 Uhr, also bei Dunkelheit, Ortslage innerorts.

Der Begündung ist ein Sachverständigengutachten zu entnehmen, demzufolge der Radfahrer nicht, wie der Autofahrer offenbar behaup- tete, in der Linksbewegung angefahren wurde, sondern geradeaus fuhr, womit aber nicht klar ist, ob er trotzdem recht plötzlich herüber gefahren ist. Die Differenzgeschwindigkeit betrug übrigens etwa 50 km/h, zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Trotzdem trifft den Autofahrer die Schuld, weil er selbst bei plötzlichen Spurwechsel des Radfahrers genug Zeit zum reagieren gehabt hätte. (BTW: Eventuell wollte der Radfahrer wirklich nach links fahren, um dort einen Fußgängerweg mit Treppe zu erreichen, der eine Abkürzung für ihn bedeutet hätte.)

Der Radfahrer bekommt dennoch 25% des Schadens auferlegt, was sich alleine daraus begündet, daß er den vorhandenen Radweg nicht benutzte und das Gericht hierin - wie oben angedeutet - einen Verstoß gegen den in einen Radweg hineininterpretierten Schutzzweck sah.

Ich möchte übrigens anmerken: Auch dieser Längsverkehrunfall außerhalb eines Radwegs geschah nicht in der klassischen Angstsituation "Auto überholt Radfahrer", sondern infolge eines - an sich schon immer gefährlichen - Spurwechsels.

Zusammenfassend läßt dies den Schluß zu: Wo die angebliche Schutz- wirkung eines Radwegs verletzt wurde, trägt der Radfahrer einen Schadensanteil, ansonsten nicht.
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     Bernd Sluka

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Ergänzung Wolfgang Strobl in drf

Zwei Aspekte sollten aber auf keinen Fall übersehen werden:

Unabhängig von der rechtlichen Fiktion einer "Schutzwirkung" zeigt die tatsächliche Erfahrung mit real existierenden Radwegen, daß ein Radfahrer ihrer "Schadwirkung" auch durch noch so viel Aufmerksamkeit auf Dauer kaum ausweichen kann.

Bloß weil man auf der Fahrbahn gelegentlich zwar Recht hat, aber kein Recht bekommt, bedeutet das noch nicht, daß einem das auf dem Radweg nicht auch passieren könnte.

Tatsächlich ist dieses Risiko auf dem Radweg erheblich größer, weil a) das allgemeine Unfallrisiko und damit die Chance bei sonst gleichen Verhältnissen, was die Qualität der Urteile angeht, größer ist und b) weil auf Radwegen kaum einklagbare Regeln gelten. Es findet sich da immer irgend etwas, das man dem Radfahrer vorwerfen kann. Ich erinnere an den Fall des Radfahres, der bei Dunkelheit auf einem Radweg in ein unbeleuchtetes Polizeipferd reingefahren und schwer gestürzt ist, das da illegal geritten wurde - er klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, blitzte aber vor dem Richter ab: das Pferd hätte ja auch ein Fußgänger sein können. Da muß einer erst mal drauf kommen.

Also: Lieber ein auf der Fahrbahn einen Unfall vermeiden als auf dem Radweg ein vermeintliches "Recht haben", und sich später wundern.

Das Risiko als Radfahrer nach einem unverschuldeten Unfall auf der Fahrbahn mit windigen Begründungen dennoch die Schuld zugeschoben zu bekommen ist ärgerlich, und man kann diese durch ein Sonderrecht verursachte Diskriminierung nicht oft genug brandmarken - aber es gehört m.E. in die Kategorie "Restrisiko". Wenn man das vermeiden will, muß man sich ein anderes Verkehrsmittel suchen.

Wolfgang Strobl, drf